Was muss auf dem Honigetikett stehen?

Richtige Kennzeichnung von Honiggläsern
nach der neuen EU Lebensmittel- informationsverordnung (LMIVO)

Die am 13.11.2014 in Kraft getretene Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) löst die bisherige europäische Etikettierungsrichtlinie, die deutsche Kennzeichnungsverordnung, sowie die europäische und die deutsche Nährwertkennzeichnungsverordnung ab. Ziel der LMIV ist es, Verbraucher über den Inhalt von Verpackungen zu informieren, um sie vor Täuschung und Gesundheitsgefährdungen zu schützen.
Die deutsche Honigverordnung (HonigV) ist von den Änderungen nicht betroffen. Sie enthält z.B. die Regeln für die Verkehrsbezeichnungen von Honig und gilt als nähere Ausführung der LMIV vollumfänglich weiter.

Pflichtangaben bei der Kennzeichnung von Honig

Angaben

Anmerkungen

Pflichtangaben
Bereits bisher
geltend
Verkehrsbezeichnung* 1) z.B. Honig, Blütenhong, Waldhonig, …
Name und postalische Anschrift des Imkers
Nettofüllmenge* 1) Bei Verpackungen mit einer Nettofüllmenge von 200 – 1.000 g muss die Schriftgröße mindestens 4 mm betragen (s. dt. Fertigpackungsverordnung)
Ursprungsland

z.B. Deutschland

Mindesthaltbarkeitsdatum Hierzu gibt es festgelegte Formulierungen,
z.B. bei taggenauem Datum „mindestens
haltbar bis … „
Loskennzeichnung Chargennummer. Bei taggenauem Mindesthaltbarkeitsdatum kann die Loskennzeichnung entfallen (s. Loskennzeichnungsverordnung, LKV)
zusätzliche
neue Pflichtangaben
bzw.
Vorschriften
nach der
LMIVO
Anweisung für die Aufbewahrung 2) Empfohlener Wortlaut: Trocken, dunkel und vor Wärme geschützt lagern“
Oder: „Lagerung: trocken, kühl, dunkel“
Mindestschriftgröße für alle Pflichtangaben:
1,2 mm, gemessen am Kleinbuchstaben
„x“. 2)
Gilt für alle Pflichtangaben.
Ausnahme: für Kleinverpackungen mit weniger
als 80 cm² (Gesamt-) Oberfläche Mindestschriftgröße
0,9 mm.
Nährwertdeklaration (ab 13.12.2016) Bei Honig nicht erforderlich
(s. Art. 16 (3) und Anhang 5 Nr. 1 und 19) LMIVO
Zutatenverzeichnis Bei Honig nicht erforderlich
(s. Art. 19(1e) LMIVO)
Zutaten oder Stoffe, die Allergien oder
Unverträglichkeiten auslösen können
Bei Honig nicht erforderlich
(s. Anhang 2 LMIVO)

1) Angaben mit * müssen im gleichen Sichtfeld sein.

2) Übergangsbestimmungen: Lebensmittel (hier: Honiggläser), die vor dem13.12.2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen der LMIVO jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind (Art. 54 LIMV).

3) Die Angabe zur Aufbewahrung ist zwar keine Pflicht, aber auf jeden Fall zu empfehlen.

Der seit Dezember 2010 zu beziehende D.I.B.-Gewährverschluss verfügt bereits über alle o.g. verpflichtende Angaben und Vorschriften.

Weitere Empfehlung

Zusätzlich ist der Aufdruck „Mehrwegglas“ oder „Pfandglas“ zu empfehlen. Damit wird kenntlich gemacht, dass das Honigglas als Fertigpackung nicht den Pflichten der Verpackungsverordnung (VerpackV) unterliegt (d.h. es sind keine Lizenzentgelte für z. B. den ‚grünen Punkt‘ zu leisten).

Was darf nicht auf dem Honigetikett stehen?

Hierzu heißt es in Art. 7 LMIVO unter Lauterkeit der Informationspraxis: „Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein“.

Dies heißt u.a.:

  • Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie „wabenecht“ oder „kalt geschleudert“ usw. (s. Leitsätze für Honig). Auch Begriffe wie „Naturprodukt“, Naturhonig“ „natürlich“, „naturbelassen“, nicht gefiltert“ können zu Beanstandungen der Kennzeichnung führen.
  • Keine Täuschung. Hierzu zählen z.B. falsche oder irreführende Angaben, wie falsche Sortenbezeichnen oder „mit wertvollen Vitaminen“ (s. § 11 Lebensmittel- Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuches, LFGB
  • Keine Werbung mit krankheits- bzw. gesundheitsbezogenen Angaben wie z.B. „Honig hat Heilwirkung bei …“ LFGB

Für unzulässige Angaben können hier nur Beispiele genannt werden die aufzeigen, was gemeint ist.

Marianne Kehres
Obfrau für Honig und Marktfragen, IVR
25.01.2015