17.01.2022

Erfolg in Sachen Transparenzregister-Gebühren – Vereine können Befreiung beantragen

Anfang letzten Jahres erhielten wir zahlreiche Meldungen von Imkerortsvereinen, die Gebührenbescheide der Bundesanzeiger Verlag GmbH zur Führung im Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz erhalten hatten. Die Vereine, die oftmals gemeinnützig anerkannt sind, protestierten gegen diese Verfahrens-weise, da es neben der unangekündigten Kostenbelastung auch zusätzlichen Bürokratieaufwand für die ehrenamtlich Tätigen bedeutete. Die Bescheide stießen auch deshalb auf großes Unverständnis und führten zur Verärgerung, da es aufgrund des Automatismus der Überführung der erforderlichen Daten aus den Vereinsregistern in das Transparenzregister keinerlei Informationen zur Gebühr, Gebührenanpassungen in den Jahren und den Voraussetzungen für eine mögliche Befreiung gab. Zudem wurde auch von unserer Seite beklagt, dass die Befreiung von Beiträgen zurückliegender Jahre ebenfalls nicht möglich war.
Wir hatten uns dieses Sachverhaltes unverzüglich angenommen. Ziel war es, für unsere nahezu 2.750 Ortsvereine eine praktikable Regelung zu finden.
Ende letzten Jahres kam dann die erfreuliche Mitteilung: Nach Einwendungen wurden die Vorschriften zum Transparenzregister zur Erleichterung vieler Ver-eine geändert. Es besteht nunmehr eine automatische Meldung von Daten der Vereine an das Transparenzregister (§ 20 a GwG)!
Außerdem können sich Rechtseinheiten, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenverordnung verfolgen, für das Jahr 2021, das laufende und die zukünftigen Jahre befreien lassen.
Die Bundesanzeiger-Verlag GmbH stellt dazu vereinfachte Formulare zur Beantragung der Gebührenbefreiung zur Verfügung. Sollten Ortsvereinen noch kein entsprechendes Formular zugegangen sein, raten wir zur Nachfrage bei der Bundesanzeiger-Verlag GmbH, um eine eventuelle Gebührenbefreiung wegen steuerbegünstigter Zwecke zu veranlassen. Für die Zukunft werden in diesen Fällen nach deren Mitteilung keine Gebührenbescheide mehr ergehen.
Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung für das Jahr 2021 nur bis spätestens 30.06.2022 beantragt werden kann. Weitere Informationen sowie das Formular finden Sie auch unter
https://www.s-chorverband.de/wp-content/uploads/2021-Formular-Bundesanzeiger-Verlag-Gebuehrenbefreiung.pdf.
Kontakt: Petra Friedrich, presse@imkerbund.de, Tel. 0228/9329218 o. 0163/2732547

22.02.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

uns erreichen vermehrt Anfragen von Ortsvereinen, denen ein Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters zugegangen ist. Wie den Bescheiden des Bundesanzeiger Verlag zu entnehmen ist, können sich Vereine mit steuerbegünstigtem Zweck im Sinne der Abgabenordnung von der Gebühr befreien lassen. Wir haben von unserem Rechtsbeirat RA Schnarr aktuell prüfen lassen, ob auf Verbandsebene ein Antrag auf Gebührenbefreiung für die ihm zugehörigen Vereine erfolgreich sein könnte.

Herr RA Schnarr führt dazu aus, dass § 3 TrGebV für Dachverbände nicht unmittelbar die Möglichkeit der Stellung eines Befreiungsantrages vorsieht. Aus seiner Sicht besteht die Schwierigkeit darin, dass der Nachweis für den Befreiungstatbestand nach § 4 TrGebV geführt werden muss.

Da die Vereine aber vermutlich Nachweise zur Steuerbegünstigung selbst beibringen müssen, sollten Vereine die Befreiung auch selbst beantragen. Hierzu hat RA Schnarr das Musterschreiben erstellt. Alternativ ist ein Befreiungsantrag auch online beim Transparenzregister möglich (https://www.transparenzregister.de)

Beste Grüße aus dem Haus des Imkers,

Olaf Lück
Deutscher Imkerbund e.V.

Praxistipp: Rechnung für’s Transparenzregister von der Ehrenamtsstiftung MV

18.02.2021

PIC_NL202103_Transparenzregister

Seit Anfang Februar 2021 flattert vielen Vereinen der Bescheid über die „Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters“ vom Bundesanzeiger Verlag GmbH aus Köln ins Haus. Damit können bis zu 13 Euro für die Jahre 2017-2020 als Gesamtbetrag fällig werden.

Der Bescheid -sofern er vom Bundesanzeiger Verlag tatsächlich verschickt wurde- ist rechtmäßig und sollte auch bezahlt werden, empfiehlt der Justiziar der Ehrenamtsstiftung MV Franz-Martin Schäfer. Bei ihm häufen sich in letzter Zeit Anfragen aus den Vereinen dazu.

Hintergrund ist, dass die EU in einer Geldwäscherichtlinie vorgab, dass juristische Personen des Privatrechts ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers elektronisch transparent machen müssen. Deutschland setzte die Vorgaben der EU durch das Geldwäschegesetz (GwG) und durch die Schaffung eines zentralen Transparenzregisters ab 2017 um. Auch Vereine in Deutschland sind von dieser Richtlinie betroffen. Zwar müssen sie nicht die wirtschaftlich Berechtigten ihres Vereins -also die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder- regelmäßig dem Transparenzregister melden (denn diese Information ergibt sich bereits aus dem Vereinsregister), dennoch sind sie als Vereine gebührenpflichtig.

Allerdings gibt es die Möglichkeit der Gebührenbefreiung für steuerbegünstigte Vereine ab dem Jahr 2020. Dafür müssen die Vereine den aktuellen Freistellungsbescheid von ihrem zuständigen Finanzamt nachweisen und mithilfe eines aktuellen Vereinsregisterauszugs und einer unbeglaubigten Kopie des Lichtbildes eines vertretungsberechtigten Vorstandes die weiteren formalen Voraussetzungen erfüllen. Diese Unterlagen sind an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de elektronisch zu versenden.

In der Vergangenheit gab es immer wieder „Trittbrettfahrer“, die Vereine angeschrieben und aufgefordert haben, Gebühren mit zum Teil hohen Summen zu zahlen. Der Justiziar der Ehrenamtsstiftung MV Schäfer rät daher, sich den Bescheid genau anzuschauen und zu prüfen, ob er echt ist und tatsächlich vom Bundesanzeiger Verlag stammt. Allein dieser ist für die Führung des Transparenzregisters zuständig und qua Gesetz berechtigt, die Gebühren zu erheben.