Neue AFB-Sperrbezirke in Mecklenburg-Vorpommern

Liebe Imkerinnen und Imker,

In drei Bienenständen in Neubrandenburg OT Fritscheshof wurden Sporen der AFB nachgewiesen (siehe Allgemeinverfügung von heute und Karte). Hier wurde ein neuer Sperrbezirk eingerichtet und mit den Umgebungsuntersuchungen begonnen.

Der Sperrbezirk in 17207 Südmüritz- Ludorf OT Ludorfer Mühle konnte aufgehoben werden.

Die beiden anderen Sperrbezirke in Melz OT Karbow und Südmüritz OT Vipperow müssen leider noch bestehen bleiben, da erneut Sporen nachgewiesen wurden.

Tierhalter, die im betroffenen Landkreis  Bienen halten und der Anzeigepflicht der Bienenhaltung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises und bei der Tierseuchenkasse bisher nicht nachgekommen sind, haben sich unverzüglich unter den Nummern anzumelden.

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der bösartigen Faulbrut bei Honigbienen in 17036 Neubrandenburg/ Fritscheshof

Am 11.04.2025 wurde auf drei Bienenständen in 17036 Neubrandenburg/ Fritscheshof und in 17039 Sponholz der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.

Zur Verhinderung der Weiterverbreitung dieser Seuche wird aufgrund von § 24 Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21.11.2018 (BGBI. IS. 1938) in Verbindung mit §§ 1a, 8, 10 und 11 der Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) in der Neufassung vom 03.11.2004 (BGBI. IS. 2738), folgende tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung erlassen:

1. Um den Ausbruchsbetrieb herum wird ein Sperrbezirk mit mindestens 3 km Radius festgelegt. Die Grenzen des Sperrbezirkes sind in dem Kartenausschnitt in der Anlage dargestellt.

2. Besitzer von Bienenvölkern haben den aktuellen Standort der Bienenstände unverzüglich jedoch spätestens bis zum 05.05.2025 im Veterinäramt (Tel.: 0395 57087 3181 oder unter vla@lk-seenplatte.de) anzuzeigen.

 3. Die amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk wird hiermit angeordnet.

Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

 4. An Bienenständen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen: bewegliche Bienenstände nicht von ihrem Standort entfernt werden, Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenständen entfernt und Bienenvölker und Bienen nicht in die Bienenstände verbracht werden.

 5. Die Ziffer 3 gilt nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung von Bienen bestimmt ist und nicht für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden.

 6. Die Bienenstände dürfen nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag (Bienensachverständige) betreten werden.

 7. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

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